Webcams

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Version vom 3. Juli 2007, 13:13 Uhr von Krajan (Diskussion | Beiträge)
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Die Übertragung von Bildern per Webcam über das Internet, auf denen Personen erkennbar und identifizierbar sind, kann einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen darstellen.

Bei der Aufnahme von Personen sind stets die Rechte am eigenen Bild nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) und - bei Überwachung im öffentlich zugänglichen Raum - die Bestimmungen des § 6 b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu beachten. Betroffene Personen können ggf. zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Unterlassung (§1004 BGB) geltend machen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Betroffenen keine Möglichkeit haben, in geeigneter Form von der Übertragung Ihrer Bilddaten Kenntnis zu nehmen.

Datenschutzfreundlicher sind dagegen Kameraeinstellungen, die die Erkennung einzelner Personen ausschließen bzw. die keine personenbezogenen Details zulassen.

In diesem Zusammenhang verweisen wir auf unseren aktuellen Jahresbericht, in dem das Thema "Zunehmender Einsatz von Webcams im öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raum" aufgegriffen wurde.

[2006 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit] (s. S. 179, 9.4.1 Zunehmender Einsatz von Webcams im öffentlichen und öffentlichzugänglichen Raum)


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