Impressum allgemein
Rechtliche Grundlage
Nach dem Telemediengesetz (TMG) und dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) (früher Teledienstegesetz und Mediendienste-Staatsvertrag) besteht für die Betreiber von Internetseiten die Pflicht bestimmte Anbieterangaben über ein Impressum zu veröffentlichen.
Auch für den Internetauftritt www.berlin.de gilt diese Impressumspflicht. Hierbei muss man beachten, dass der Betreiber des berlin.de-Portals, die BerlinOnline Stadtportal GmbH & Co. KG für den Portalbereich die erforderlichen Angaben auf der Seite http://www.berlin.de/wir-ueber-uns-be/impressum/index.html zur Verfügung stellt. Diese gelten allerdings nur für die Portalsseiten, für die BerlinOnline verantwortlich ist.
Alle andere Auftritte z.B. der Bezirks-, Senatsverwaltungen und der nachgeordneten Einrichtungen gelten als eigene Internetauftritt unter dem Portal, für die die Verantwortlichen aus den Verwaltungen ebenfalls ein Impressum bereitstellen müssen. In der Regel wird dies ein Impressum pro Bezirks-, Senatsverwaltung oder nachgeordneter Einrichtung sein.
Das gänzliche Fehlen bzw. fehlende Angaben eines Impressum können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EURO geahndet werden oder nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden.
Wichtige Hinweise
Damit dies nicht passiert, sind hier die wichtigsten Punkte, die aus Sicht der Landesredaktion zu beachten sind, zusammengefasst:
1. Das Impressum sollte von jeder Seite des Internetauftritts einfach erreichbar sein, es sollte also am besten über einen Link in der Navigation erreichbar sein. 2. Der Link zum Impressum sollte aussagekräftig sein. Z.B . "Impressum" oder "Anbieterkennzeichnung". Nicht ausreichend sind nicht gängige Begriffe z.B. "Backstage". 3. Die Anforderungen an ein Impressum unterscheiden sich leicht, je nachdem, ob es sich bei dem Internetangebot um einen Telemediendienst (wo ein Einzelner individuell bedient wird, z.B. bei der Online-Berechnung von Wohngeld) oder einen Telemediendienst mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten (bei dem die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung und Information für die Allgemeinheit im Vordergrund steht) handelt. Deshalb ist es am einfachsten die erforderlichen Angaben beider Regelungen im Impressum anzugeben.
Erforderliche Angaben:
- Herausgeber des Internetangebots: die juristische Person, i.d.R. entweder das Bezirksamt XY von Berlin, die Senatsverwaltung XY oder die nachgeordnete Behörde XY
- Vertretungsberechtigter: Angabe der Person, die die herausgebende Behörde rechtsgeschäftlich nach außen vertritt. Dies wird vermutlich i.d.R. der Leiter der Einrichtung sein.
- Inhaltlich Verantwortlicher: Angabe der Person, die für den Inhalt verantwortlich ist, z.B. der Leiter der Pressestelle.
- Daneben muss eine Postanschrift (keine Postfachadresse!) zur schriftlichen Kontaktaufnahme und zu schnellen Kontaktaufnahme auch eine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mailadresse angegeben sein.
- Eine Datenschutzerklärung ist Sinnvollerweise auch mit anzugeben, wobei Verwaltungen, die mit Ihre Seiten unter Berlin.de liegen haben, die Datenschutzhinweise von BerlinOnline per Link einbinden können: http://www.berlin.de/wir-ueber-uns-be/agb/pp/
- Sofern das Landeslayout verwendet wird, ist aufgrund vertraglicher Vereinbarungen der Hinweis auf die Agentur anzubringen, die das Gestaltungsraster entwicklelt hat:
- Layout, Gestaltungsraster, barrierefreie Seitenvorlagen
- NEW IMAGE creative web solution GmbH
- www.n-image.de
- Unsinnig sind in jedem Fall die lange Zeit empfohlenen sogenannten Disclaimer zum Haftungsausschluss. Einerseits lässt sich mit Ihnen ohnehin kein pauschaler Haftungsausschluss bewirken, zum anderen gilt eine Haftung nur dann, wenn der Betreiber einer Website von den gesetzeswidrigen Inhalt der verlinkten Site Kenntnis erhalten hat. Eine grundsätzliche Einführung in das Thema erhalten Sie unter: http://www.rrzn.uni-hannover.de/bi_archiv.html?&encryptionKey=&vURL=Jahrgang99%2FBI324%2Fbi324-11.html&cHash=39b14f73d9.
- Dagegen macht es durchaus einen Sinn, im Impressum auf eigene Urheberrechte zu verweisen.
- In bestimmten Fällen müssen u.U weitere Angaben angeführt werden, z.B. eine evtl. vorhandene Umsatzsteueridentifikationsnummer.
Für andere Einrichtungen und Unternehmen gibt es darüber hinaus noch weitere Angaben, die veröffentlicht werden müssen (s. Link http://www.impressum-recht.de)
Musterimpressum
Sie können sich natürlich auch an bereits vorhandenen Mustern orientieren. Hierzu gibt es lange Lösungen oder auch schlanke, kurze Lösungen wie etwa bei der Senatskanzlei, die unseres Erachtens aber auch völlig ausreichend sind. (http://www.berlin.de/RBmSKzl/impressum.html)
Quellen / Links
Die entsprechenden Regelungen können Sie in § 5 TMG bzw. § 55 RStV nachlesen. Weitergehende Informationen sind unter den folgenden Links zu finden: http://www.impressum-recht.de/
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