Ablieferungspflicht von Publikationen: Unterschied zwischen den Versionen

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== Ablieferung von Netzpublikationen ==
== Ablieferung von Netzpublikationen ==
Unabhängig von der oben zugrunde liegenden Vorschrift gehört der Bereich "Ablieferung von Netzpublikationen" zum Tätigkeitsbereich der Dr. Nationalbibliothek.
Unabhängig von der oben zugrunde liegenden Vorschrift gehört der Bereich "Ablieferung von Netzpublikationen" zum Tätigkeitsbereich der Dt. Nationalbibliothek.
Die [http://www.d-nb.de/netzpub/index.htm Dt. Nationalbibliothek] informiert darüber auf Ihren Seiten:
Die [http://www.d-nb.de/netzpub/index.htm Dt. Nationalbibliothek] informiert darüber auf Ihren Seiten:
   
   
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Derzeit werden Webseiten aller Art, z. B. statische und dynamische HTML-Seiten, Weblogs oder Foren noch nicht gesammelt. In einer weiteren Stufe ist das Harvesting solcher Seiten geplant. Die zukünftige Einzelablieferung von Webseiten soll weder über ein Formular noch über eine Schnittstelle aktiv vom Ablieferer geleistet werden. Alle Anbieter von Webseiten müssen also in dieser Hinsicht nichts unternehmen und keine Strafen befürchten."
Derzeit werden Webseiten aller Art, z. B. statische und dynamische HTML-Seiten, Weblogs oder Foren noch nicht gesammelt. In einer weiteren Stufe ist das Harvesting solcher Seiten geplant. Die zukünftige Einzelablieferung von Webseiten soll weder über ein Formular noch über eine Schnittstelle aktiv vom Ablieferer geleistet werden. Alle Anbieter von Webseiten müssen also in dieser Hinsicht nichts unternehmen und keine Strafen befürchten."


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[[Category:Recht]] [[Category:Veröffentlichung von Dateien]]
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Aktuelle Version vom 30. Juli 2009, 10:58 Uhr

Dieser Artikel behandelt verschiendene Pflichten, die beim Veröffentlichen von Publikationen bzw. sog. Netzpublikationen beachtet werden müssen.

Zusammenfassung

Für Publikationen müssen - unabhängig von der Veröffentlichung im Internet - bestimmte Abgabepflichten beachtet werden. Einfache Flyer oder Programmhefte gehören nach tel. Auskunft der Senatsbibliothek nicht dazu.

Für den Bereich der Netzpublikationen scheint für den Internetauftritt des Landes Berlin derzeit noch kein Handlungsbedarf zu bestehen.

Ablieferung von Pflichtexemplaren

Für Veröffentlichungen von nicht-amtlichen Publikationen gilt eine Abgabepflicht nach dem Gesetz über die Ablieferung von Pflichtemxemplaren (Pflichtexemplargesetz) an die Zentral- und Landesbibliothek.

Für amtliche Veröffentlichungen -auch in elektronischer Form- gibt es eine erweiterte Pflicht zu Abgabe von Exemplaren an verschiedene Stellen.

Ablieferung von Netzpublikationen

Unabhängig von der oben zugrunde liegenden Vorschrift gehört der Bereich "Ablieferung von Netzpublikationen" zum Tätigkeitsbereich der Dt. Nationalbibliothek. Die Dt. Nationalbibliothek informiert darüber auf Ihren Seiten:

"Zum Sammelgebiet Netzpublikationen gehören alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in öffentlichen Netzen zugänglich gemacht werden. Die Sammelpflicht umfasst sowohl Internetpublikationen mit Entsprechung zum Print-Bereich als auch web-spezifische Medienwerke. Beispiele für Netzpublikationen sind elektronische Zeitschriften, E-Books, Hochschulprüfungsarbeiten, Digitalisate, Musikdateien oder auch Webseiten.

Wie werden Netzpublikationen gesammelt? Gegenstand der momentanen Entwicklungsstufe ist die einzelobjektbezogene Ablieferung von Netzpublikationen mit Entsprechung zum Printbereich, also z. B. elektronischen Zeitschriften, E-Books, Hochschulprüfungsarbeiten oder Digitalisaten. Im Bereich Ablieferung erhalten Sie dazu die notwendigen Informationen.

Derzeit werden Webseiten aller Art, z. B. statische und dynamische HTML-Seiten, Weblogs oder Foren noch nicht gesammelt. In einer weiteren Stufe ist das Harvesting solcher Seiten geplant. Die zukünftige Einzelablieferung von Webseiten soll weder über ein Formular noch über eine Schnittstelle aktiv vom Ablieferer geleistet werden. Alle Anbieter von Webseiten müssen also in dieser Hinsicht nichts unternehmen und keine Strafen befürchten."


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